Satzung der Vereinigung Marburger Kanufahrer 1953 e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Vereinigung Marburger Kanufahrer“. Er wurde am 25. Januar 1952 gegründet und unter der Nummer 708 in das Vereinsregister der Stadt Marburg (Lahn) eingetragen. Sitz und Gerichtsstand befinden sich in Marburg (Lahn).

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung .

 § 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

 1. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Wander-, Slalom- und Rennkanusports.

Als Mittel zu diesem Zweck dienen:

a) Der Anschluss des Vereins an den Landessportbund Hessen e. V. , den Hessischen Kanuverband und den Deutschen Kanuverband.

b) Die Aufstellung einer Jugendabteilung und geeigneter Boote dafür.

c) Die Veranstaltungen von Wanderfahrten, Wettkämpfen, Vorträgen und kameradschaftlichen Zusammenkünften.

d) Die grundsätzliche Ablehnung aller Bestrebungen oder Bindungen politischer, rassischer, religiöser und klassentrennender Art.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 § 3 Verwendung der Vereinsmittel

 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 § 4 Flagge und Abzeichen

Die Flagge und die Abzeichen der Vereinigung sind blau, weiß und rot:

Ein blauer Dreieckwimpel mit einer durch die Mitte laufenden weißen Wellenlinie. In der Mitte des ersten Drittels, die Wellenlinie unterbrechend, befindet sich das Vereinswappen.

Das Wappen zeigt auf weißem, rot umrandeten Schild in hellblauer Farbe die Buchstaben V, M und K in folgender Anordnung: Das V, parallellaufend zu den beiden Wappenrändern, umrahmt die beiden Buchstaben M und K.

 § 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, jedoch ist bei Minderjährigen die Genehmigung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Anmeldungen zur Mitgliedschaft müssen auf vorgedrucktem Formular erfolgen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Über die Aufnahme juristischer Personen entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Aufnahme erfolgt. Mit der Anmeldung wird die Satzung anerkannt. Das erste Jahr der Mitgliedschaft gilt als Probemitgliedschaft. Über die endgültige Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand

2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 § 6 Einteilung der Mitglieder

 Der Verein führt als Mitglieder,

1. Ausübende (aktive) Mitglieder:

a) Erwachsene,

b) Jugendliche bis 18 Jahre, Auszubildende, Studierende, Dienstleistende

c) Familienmitglieder.

2. Unterstützende (passive) Mitglieder.

3. Ehrenmitglieder: Die Ehrenmitgliedschaft kann solchen Mitgliedern übertragen werden, die sich in hervorragender Weise um den Verein oder um den Kanusport verdient gemacht haben. Die Ernennung ist einstimmig vom Vorstand vorzuschlagen und erfolgt in einer Mitgliederversammlung, bei 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, durch geheime Abstimmung.

 § 7 Ende der Mitgliedschaft

Die Austrittserklärung ist dem Vorstand in Textform zu übermitteln. Der Bootshausschlüssel muss zum Austrittstermin an den Vorstand zurückgegeben werden. Das ausscheidende Vereinsmitglied bekommt dann vom Kassenwart seine hinterlegte Schlüsselkaution zurück.

 Die Mitgliedschaft erlischt durch

1. freiwilligen Austritt:

Ein Austritt aus der Vereinigung ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich, sofern die Mitgliedschaft spätestens sechs Wochen vor Jahresende schriftlich gekündigt worden ist und das Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Austrittstag nachgekommen ist.

2. Streichung:

Die Streichung aus der Mitgliederliste kann erfolgen, wenn ein Mitglied mit zwei oder mehr Jahresbeiträgen im Rückstand ist, ohne Stundung erhalten zu haben. Die Beitragsrückstände sind bis zum Ende des Streichungsjahres noch zu entrichten. Eine Streichung kann auch erfolgen, wenn ohne triftige Gründe ein Ausbleiben von Arbeitsdienst- oder Ersatzleistungen vorliegt. Über eine Streichung entscheidet der Vorstand.

3. Ausschluss:

Ausgeschlossen kann ein Mitglied werden,

a) bei wiederholten Verstößen gegen die Satzungen,

b) bei fahrlässiger oder absichtlicher Schädigung von Ansehen und Eigentum der Vereinigung oder des Eigentums der Mitglieder. Anträge auf Ausschluss können vom Vorstand gestellt werden oder sind von Seiten der Mitglieder, mit ausführlicher Begründung und genauer Anführung der Beweismittel, beim Vorstand schriftlich einzureichen. Über den Ausschluss entscheidet eine Mitgliederversammlung, in der dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zu schriftlicher oder mündlicher Stellungnahme zu geben ist. Die Abstimmung erfolgt geheim, bei einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

Eine Vertretung des Mitglieds durch einen Rechtsbeistand ist ausgeschlossen. Die Durchführung des Ausschlussverfahrens wird durch eine Austrittserklärung nur dann beeinflusst, wenn dem betreffenden Mitglied vom Vorstand der freiwillige Austritt nahegelegt worden ist. Die Anrufung der ordentlichen Gerichte gegen den Ausschluss oder die Streichung steht dem Mitglied nicht zu.

Mit dem Austritt, der Streichung oder dem Ausschluss erlöschen jegliche Ansprüche an den Verein. Das Mitglied oder dessen Rechtsnachfolger hat keinen Anspruch auf Teilung oder Herausgabe eines Anteils am Vereinsvermögen, auch nicht nach Auflösung des Vereins.

 § 8 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzungen und die im Bootshaus aushängende Bootshausordnung zu befolgen und durch kameradschaftliches und sportgerechtes Verhalten gegenüber den Vereins- und Verbandsmitgliedern und anderen Sportlern das Ansehen des Vereins und des Verbandes zu fördern. Ausübende Mitglieder müssen sichere Schwimmer sein. Sie haben die Pflicht, sich an den Arbeiten zur Pflege des Bootshauses und der Instandhaltung der vereinseigenen Anlagen zu beteiligen. Das Nähere bestimmt eine von der Hauptversammlung zu verabschiedender Gebührenordnung.

 § 9 Eintrittsgeld und Mitgliedsbeiträge

Eintrittsgeld wird erhoben. Die Höhe des Eintrittsgeldes und der Mitgliedsbeiträge werden
in einer Gebührenordnung festgelegt, über die die Hauptversammlung beschließt.

 § 10 Rechte der Mitglieder

Stimmrecht haben alle natürlichen Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr und alle juristischen Mitglieder mit jeweils einer Stimme. Wählbarkeit besitzen alle volljährigen natürlichen Mitglieder. Mitglieder, die mit ihren Beiträgen ohne Stundung länger als ein Jahr im Rückstand sind, haben weder Stimm- noch Wahlrecht. Sämtliche Mitglieder sind zur Benutzung der Vereinseinrichtung nach Maßgabe der Satzung und der Bootsordnung, die als Bestandteil der Satzung anzusehen ist, berechtigt. Für etwaige Schäden am Vereinseigentum, entstanden durch Fahrlässigkeit oder unsachgemäße Behandlung, haftet der Urheber in der Höhe des entstandenen Schadens. Die Mitglieder können Boote in der Bootshalle lagern. Die Gebühr wird in der Gebührenordnung festgelegt. Die Lagerung erfolgt auf eigene Gefahr.

 § 11 Vorstand und Geschäftsführung

1. Die Leitung, Verwaltung und Vertretung des Vereins liegt in den Händen des Vorstandes.

Der engere Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Den Verein im Sinne des § 26 BGB vertritt der engere Vorstand. Erklärungen des Vereins sind rechtsverbindlich, wenn sie von einem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied unterschrieben werden.

2. Der Vorstand kann durch Ämter wie den Bootshauswart oder den Wandersport- und Jugendwart erweitert werden.

3. Die Geschäftsführung erstreckt sich über zwei Kalenderjahre.

4. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl, mit einfacher Mehrheit, auf einer Hauptversammlung gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so ist auf der nächsten Versammlung eine Neuwahl vorzunehmen.

5. Jedes Vorstandsmitglied kann durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Versammlung seines Amtes enthoben werden. Dazu ist eine ¾ - Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Entsprechende Anträge können vom Vorstand oder der Hauptversammlung gestellt werden.

6. Der Vorstand beschließt über Ordnungen und Bestimmungen, soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist. Über die grundlegenden Beschlüsse sind die Mitglieder zu informieren.

 § 12 Versammlungen

 Die Zusammenkünfte des Vereins sind die

1. Hauptversammlung:

Die Hauptversammlung ist zu Beginn jedes zweiten Jahres abzuhalten. Sie ist mindestens zwei Wochen vor dem angekündigten Termin schriftlich und mit Angabe der Tagesordnung einzuberufen. In der Hauptversammlung hat der Vorstand den Jahres- und Geschäftsbericht zu erstatten, der schriftlich niederzulegen ist. Über die Entlastung des Vorstands ist abzustimmen. Gleichzeitig ist der gesamte Vorstand neu zu wählen. Anträge zur Hauptversammlung sind schriftlich beim Vorstand einzureichen. Beschlüsse über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen sind nur gültig, wenn allen Anwesenden ihre Zustimmung gibt.

2. Außerordentliche Hauptversammlung:

Außerordentliche Hauptversammlungen können zu jeder Zeit auf Beschluss des Vorstandeseinberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn sie von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens vierzehn Tage. Die Formalitäten zu 1 finden sinngemäß Anwendung.

3. Mitgliederversammlungen können zu jeder Zeit einberufen werden.

Alle Versammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Über jede Versammlung ist vom Schriftführer Protokoll zu führen. Das Protokoll ist zu unterschreiben und vom Versammlungsleitern nach Genehmigung durch die Versammlung gegen zu zeichnen.

 § 13 Wahlen

Wahlen können nur vorgenommen werden, wenn sie angekündigt wurden. Alle Wahlen sind geheim vorzunehmen, jedoch ist die Wahl auf Zuruf gestattet, wenn sich auf die ausdrückliche Frage des Wahlleiters kein Widerspruch erhebt. Die Wahl des ersten Vorsitzenden muss geheim erfolgen. Gegen satzungs- und geschäftswidrige Beschlüsse und Wahlen kann innerhalb von vierzehn Tagen Einspruch erhoben werden.

 § 14 Geschäftsführung

Die Kasse und die Gerätschaften des Vereins sind mindestens alle zwei Jahre zu prüfen.

Die Geschäftsprüfer werden von der Hauptversammlung für die laufenden Geschäftsjahre gewählt, und zwar jeweils zwei für die Kasse und die Geräte. Ist ein Bootshauswart gewählt worden, so obliegt ihm die Prüfung der Gerätschaften. Mitglieder des engeren Vorstandes können nicht als Geschäftsprüfer gewählt werden. Die Geschäftsprüfer erstatten der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht über die Kassenprüfung bzw. über den Zustand der Gerätschaften. Von ihnen darf nur einer für die nächsten zwei Jahre wiedergewählt werden.

 § 15 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur in einer Hauptversammlung vorgenommen werden. Anträge auf Satzungsänderungen sind vom Vorstand oder mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder zu stellen. Für eine Satzungsänderung ist eine ¾ - Stimmenmehrheit der Versammlung erforderlich.

 § 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Hauptversammlung, mit ¾ - Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.

Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist eine erste Versammlung zur Auflösung des Vereins nicht beschlussfähig, lädt der Vorstand fristgerecht zu einer zweiten Versammlung ein. Diese ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Die Versammlung hat gleichzeitig über die Verwendung des Vereinsvermögens zu entscheiden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Hessischen Kanu-Verband e.V., Otto-Fleck-Schneise 4, 60528 Frankfurt am Main, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 § 17 Inkrafttreten der Satzung

 Die Originalfassung dieser Satzung trat am 17. März 1953 in Kraft. Die Neufassung tritt mit dem heutigen Tag in Kraft.

 

Marburg, den 17. Juni 2015

der Vorstand